Verjährung

Zur Verjährung von Mord in der Schweiz im Allgemeinen

Ich habe bereits angetönt, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, um welches Tötungsdelikt es sich handelt und was das Strafgesetzbuch dazu schreibt. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass in der Schweiz – europaweit die Eigenheit – gesetzlich verankert ist, dass ein Mord nach 30 Jahren verjährt. Dies ist einzigartig in Europa. Dabei ist besonders wesentlich, dass auch nach so langer Zeit zumindest eines der Mordmerkmale erfüllt sein muss. Je länger die Aufklärung dauert, umso schwieriger kann es werden, eines dieser Mordmerkmale auch zu beweisen. Die Aufzählung sämtlicher Aspekte der Mordmerkmale nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) würde den Rahmen hier eindeutig sprengen. Es ist komplex und dabei muss eine Gesamtwürdigung nach Motiv, Zweck und Ausführung erfolgen. Es gibt keinen sogenannten starren Katalog. Erheblich ist nun, dass wenn der Beweis eines Mordmerkmals misslingt, gelten kürzer Verjährungsfristen. Bei vorsätzlicher Tötung und Totschlag sind es 15 Jahre. Bei fahrlässiger Tötung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Es geht also darum, dass innerhalb der Verjährungsfrist der Täter gefasst wird. Aber nicht nur die Verhaftung reicht: es muss auch formell Anklage erhoben worden sein, dann ruht die Verjährung. Denn es gilt bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung!

Vielleicht einige der wichtigsten Mord-Motive: Mordlust, sexuelle Befriedigung, Habgier, Rachsucht, Zeugenbeseitigung, Tatvertuschung, Grausamkeit, Heimtücke (Arglosigkeit des Opfers). Ich hatte bereits angedeutet, dass bei Michi R. (†) durchaus das Motiv der Heimtücke beweisbar bzw. gerichtsfest sein könnte. Kommt kein Mordmotiv in Betracht, wird die Tat an Michi R. (†) Ende 2025 verjähren.

Einschub: Es gibt auffällige Prallelen zum sogenannten «Joggeli-Parkplatz»-Mord vom 4. Oktober 2000. Die neuen Regelungen und Möglichkeiten bei der DNA-Analyse führten die Ermittler zum Täter. Im Jahr 2023 konnte der Täter ermittelt werden. Der Täter war mittlerweile in Deutschland, die Auslieferung dauerte entsprechend bis zum 8. Dezember 2023. Das Ermittlungsverfahren konnte abgeschlossen werden, die Anklage wurde am Strafgericht-Basellandschaft erhoben. Mit dem Antrag auf Verjährung scheitere der Angeklagte am Bundesgericht. Der Täter wurde schlussendlich wegen Mordes verurteilt. Als wesentliche Mordmerkmale wurden Habgier aber auch Heimtücke festgestellt.

Einschub: Ständeinitiative zur Aufhebung der Verjährung bei Mord

Es gibt bekanntlich eine Initiative von Kantonen, diese Verjährung abzuschaffen. Das Thema wird sehr emotional und von Fachleuten auf der Basis der traditionellen Rechtsentwicklung in der Schweiz beleuchtet. Ein Staatsanwalt hat sich – nach meiner persönlichen Meinung – erst kürzlich, ich würde es pietätlos nennen, dazu gesagt: «Die Staatsanwaltschaft ist nicht für die Angehörigen der Opfer da». Damit wollte er ausdrücken, dass irgendwann Schluss sein muss mit den Ermittlungen. Wenn ich hier meine persönliche Meinung äussern darf: Ich sehe das anders. Ein Täter soll nie die Gewissheit haben, dass sein Verbrechen ungesühnt bleibt (zumal die Tendenz zunimmt, dass die Täter immer jünger werden). Der Mörder soll auch in der Schweiz mit der Angst leben müssen, irgendwann entdeckt zu werden. Der seelische Druck sich zu stellen, soll sein Leben lang hochgehalten werden. Noch immer sind beutende Fortschritte in der Polizeiarbeit und der Forensik möglich, die auch nach langer Zeit zur Lösung eines Verbrechens führen können. Schreibt gerne eure Meinungen über das Formular «Hinweise»!